Art 133 Abs 4 B-VG, § 347 Abs 1 Z 2 BVergG 2018, § 17 Abs 1 Z 2 S.VKG 2018, § 28 Abs 3 VwGG, § 34 Abs 1 VwGG
VwGH, 18.08.2025, Ra 2023/04/0026
12 Beruht ein Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so erweist sich die Revision als unzulässig. Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen ist, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend sind (vgl. etwa VwGH 16.12.2019, 2019/05/0310, Rn. 13; sowie zu einer derartigen Konstellation in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren VwGH 11.5.2017, Ra 2016/04/0032, Rn. 13 f, mwN).

