§ 8 Abs 2 Z 2 WVRG 2020, § 20 Abs 1 Z 5 WVRG 2020, § 78 Abs 1 Z 4 BVergG 2018, § 334 Abs 2 Z 2 BVergG 2018, § 344 Abs 1 Z 5 BVergG 2018
VwGH, 29.07.2025, Ra 2023/04/0044
19. Der verfahrensgegenständliche Nachprüfungsantrag richtet sich gegen eine Ausscheidensentscheidung gemäß § 78 Abs. 1 Z 4 BVergG 2018, die für den Fall für nichtig zu erklären wäre, dass sich ausgehend von den seitens der Mitbeteiligten vorgebrachten – und erwiesenen – Tatsachen ergäbe, dass sich die Revisionswerberin zu Unrecht auf den herangezogenen Ausscheidenstatbestand berufen habe, weil das Vorliegen desselben zu verneinen sei. In diesem Fall wäre von einer Verletzung der Mitbeteiligten in ihrem subjektiven Recht, nur bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden, auszugehen. Die bloße Frage, wie die Revisionswerberin, die als öffentliche Auftraggeberin bei Vorliegen eines der gesetzlich determinierten Gründe einen Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen hat (vgl. hierzu etwa VwGH 27.9.2000, 2000/04/0050), zu ihrer Entscheidung gelangt ist, kann die Verletzung der Mitbeteiligten in ihrem subjektiven Recht hingegen nicht begründen.

