§ 8 Abs 2 Z 2 WVRG 2020, § 20 Abs 1 Z 5 WVRG 2020, § 334 Abs 2 Z 2 BVergG 2018, § 344 Abs 1 Z 5 BVergG 2018
VwGH, 29.07.2025, Ra 2023/04/0044
17. 4.3. Das Verwaltungsgericht verkennt damit die Rechtslage: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 23. Mai 2007, 2005/04/0214, ausgeführt, „Sache“ des Vergabenachprüfungsverfahrens sei immer die Frage, ob der Antragsteller durch eine bestimmte Entscheidung in Rechten verletzt worden sei. Dies leitete der Gerichtshof unter anderem aus § 162 Abs. 2 Z 2 BVergG 2002 ab, wonach die Vergabekontrollbehörde den Antrag auf Nichtigerklärung nur im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zu prüfen hatte.

