§ 365 Abs 3 Z 2 BVergG 2018
VwGH, 21.02.2025, Ra 2021/04/0015
Im Fall einer Preisanpassung, die lediglich der allgemeinen Preisentwicklung Rechnung trägt und damit der Wertsicherung dient, ist nicht anzunehmen, dass die Änderung zu einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den potenziellen Interessenten und zu einer Bevorzugung des Auftragnehmers gegenüber anderen Unternehmern führt. Bei einer bloß unwesentlichen Änderung der Bestimmungen des öffentlichen Auftrages kommt es auf die vom EuGH im Urteil vom 7. September 2016, in der Rs C-549/14, Finn Frogne, geforderte Bestimmtheit und Transparenz der ihr zugrundeliegenden Änderungsklausel nicht an (vgl. nochmals VwGH Ra 2017/04/0125, Rn. 20).

