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Auslegung der Ausschreibung anhand des Leitprodukts

LeitsatzsammlungRPA-SlgRPA-Slg 2025/8RPA 2025, 254 Heft 4 v. 25.11.2025

§ 274 BVergG 2018

VwGH, 18.02.2025, Ra 2021/04/0003

17. Die Beschreibung der Leistungspositionen kann ausnahmsweise durch die Angabe eines Leitprodukts erfolgen, wobei dieses stets mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen sein muss (vgl. dazu sowie zu den weiteren hier geltenden Vorgaben G. Gruber, in: Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg.], Bundesvergabegesetz 2018 [2020] § 105 Rz. 19, und Heid/Kurz, in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht [2015] Rz. 1196).

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