§ 302 Abs 1 Z 5 BVergG 2018
LVwG Wien, 19.06.2024, VGW-123/046/5756/2024
Den Ausschreibungsunterlagen ist nach ihrem objektiven Erklärungswert zu entnehmen, dass ein unvollständiges Erstangebot zwar nicht schon wegen seiner Unvollständigkeit auszuscheiden ist, dass aber andererseits die Auftraggeberin nur einmalig zur Nachreichung auffordern darf. Indem die Auftraggeberin gegenständlich die präsumtive Zuschlagsempfängerin, deren Angebot nach erfolgter Nachreichung immer noch unvollständig geblieben war (es fehlten die Detailskizzen betreffend den Schmutzfangkorb für Schachtabdeckungen gemäß Punkt 1.2. der Leistungsbeschreibung), ein weiteres Mal zur Nachreichung aufgefordert hat, verletzte sie die bestandfesten Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen, nach denen sie verpflichtet gewesen wäre, das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auszuscheiden, nachdem festgestellt worden war, dass selbiges auch nach erfolgter Nachreichung immer noch unvollständig war. Nach der Judikatur des VwGH darf ein zwingend auszuscheidendes Angebot für die Zuschlagsentscheidung keinesfalls berücksichtigt werden (siehe etwa VwGH vom 16.5.2018, Ra 2017/04/0083).