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Bekanntgabe der Mitglieder der Kommission

LeitsatzsammlungRPA-SlgRPA-Slg 2024/67RPA 2024, 299 Heft 5 v. 20.12.2024

§ 134 BVergG 2018, § 143 Abs 1 BVergG 2018

LVwG Wien, 13.05.2024, VGW-123/046/3042/2024

Soweit die Antragstellerin vorbringt, dass die Auftraggeberin die Namen der Kommissionsmitglieder nicht rechtzeitig, nämlich noch vor Durchführung der Angebotsbewertung, bekannt gegeben hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass den Ausschreibungsunterlagen zwar entnommen werden kann, dass die Auftraggeberin gehalten ist, die Namen der Kommissionsmitglieder den Bietern bekanntzugeben, dafür aber kein bestimmter Zeitpunkt vorgegeben wird. Vor diesem Hintergrund reicht es aus, wenn die Bekanntgabe der Namen der Kommissionsmitglieder spätestens gemeinsam mit der Zuschlagsentscheidung erfolgt. Eine spätere Bekanntgabe, würde nämlich die Bieter nicht in die Lage versetzen, rechtzeitig Einwände gegen die Besetzung der Kommission durch die Auftraggeberin zu erheben. Gegenständlich erweist sich somit die erstmals am 26.1.2024 und dann nochmals gleichzeitig mit der Zuschlagsentscheidung am 19.2.2024 erfolgte Bekanntgabe der Kommissionsmitglieder als rechtzeitig, um dem damit verbundenen Zweck Rechnung zu tragen.

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