§ 1 Abs 4 GewO 1994, § 32 Abs 1 Z 9 GewO 1994
LVwG Wien, 14.05.2024, VGW-123/077/4512/2024
Dazu hat der Senat erwogen, dass die Antragsgegnerin in ihren Festlegungen zwar die im Vergabeverfahren nachzuweisenden Befugnisse geregelt, dabei aber offengelassen hat, ob von den gesetzlichen Befugniserfordernissen § 1 Abs. 4 und § 32 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 abgewichen und Generalunternehmern in Abkehr von den zit. gesetzlichen Regelungen die Möglichkeit eröffnet werden soll, ohne Nachweis einer eigenen Befugnis Gesamtleistungen anzubieten und sämtliche Teile des Auftrags, für die der Nachweis einer Befugnis gefordert war, an Subunternehmer weiterzugeben.