§ 281 Abs 8 BVergG 2018, § 302 Abs 1 Z 5 BVergG 2018
LVwG Wien, 19.06.2024, VGW-123/046/5756/2024
Dazu kommt, dass das LAFO der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in vergaberechtswidriger Weise verbessert wurde, indem nach Aufforderung zur Nachreichung von Detailskizzen zumindest in einem Punkt eine Detailskizze nachgereicht wurde, die gegenüber der im LAFO enthaltenen Detailskizze technisch relevante Abweichungen aufweist. Dazu kommt, dass allein aufgrund der nachgereichten Unterlagen nicht festgestellt werden kann, wann selbige erstellt wurden, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Angebot noch nach Ablauf der Angebotsfrist geändert bzw. ergänzt wurde. Es liegt somit eine nach Ablauf der Angebotsfrist erfolgte, die Wettbewerbsstellung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin beeinflussende und damit vergaberechtswidrige Angebotsverbesserung vor. Das ursprüngliche (nicht verbesserte) Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin entsprach nicht den besonderen Ausschreibungsbestimmungen nach Punkt A.4.2., sodass die Zuschlagsentscheidung (auch) nach § 302 Abs. 1 Z 5 iVm § 281 Abs. 8 BVergG 2018 für nichtig zu erklären war.