§ 68 Abs 1 AVG 1991
LVwG Wien, 14.05.2024, VGW-123/077/4512/2024
Der Senat hat dazu erwogen, dass es sich bei der Zuschlagsentscheidung, auf die sich das Nachprüfungsverfahren zur Zahl VGW-123/077/9124/2023 bezogen hat, und bei der nunmehrigen Ausscheidensentscheidung um unterschiedliche Entscheidungen handelt und das Erkenntnis zum Nachprüfungsverfahren betreffend die Zuschlagsentscheidung bereits aus diesem Grund nicht entschiedene Sache für das Nachprüfungsverfahren betreffend die nunmehrige Ausscheidensentscheidung begründen kann.