§ 342 Abs 1 BVergG 2018, § 343 BVergG 2018
BVwG, 16.01.2024, W279 2276379-2/30E
Es ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass auch bestimmte Mängel nach Ende der Anfechtungsfrist zu einem Widerruf bzw. einer Nichtigerklärung der Verfahrenswahl führen können. Allerdings müsste es sich hierbei um schwere Wurzelmängel handeln. Festlegungen sind nur in äußerst seltenen Fällen nicht präklusionsfähig, so etwa, wenn die Anwendbarkeit des Gesetzes an sich und die Zuständigkeit der Vergabekontrollbehörden betroffen sind (Vgl VwGH am 23.06.2022, Ra 2019/04/0076). Ein derart gravierender Mangel liegt nicht vor.