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Gleichwertige Maßnahme zu einer Zertifizierung

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2024/29RPA 2024, 245 Heft 4 v. 18.10.2024

§ 87 Abs 1 BVergG 2018

BVwG, 08.02.2024, W279 2278493-2/26E

Dazu ist auszuführen: Ob das Angebot zu Recht ausgeschieden ist, ist daran zu beurteilen, ob der Antragsteller eine gleichwertige Qualitätsmaßnahme vorgelegt hat. Denn laut Erläuterungen zu § 87 Abs 1 letzter Satz BVergG 2018 muss der Nachweis von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form vom öffentlichen Auftraggeber nur dann anerkannt werden, wenn es sich um gleichwertige Maßnahmen handelt. Es muss sich daher um eine Maßnahme handeln, welche gleichwertig zu einer Akkreditierung durch eine unabhängige, kompetente und anerkannte Zertifizierungsstelle ist. Hierbei denkt der Gesetzgeber augenscheinlich an Zertifikate von Stellen, die sich in Drittstaaten befinden, da diese im Gesetz (neben inländischen und im EWR-Raum eingerichteten und niedergelassenen Stellen) keine Erwähnung finden. Selbst in diesem Fall wäre jedoch die Beweislast hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Bescheinigung eines anderen Staates vom Bewerber oder Bieter zu tragen.

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