§ 87 Abs 1 BVergG 2018
BVwG, 08.02.2024, W279 2278493-2/26E
Es ist festzuhalten, dass die Eigenerklärung des Antragstellers als nicht ausreichend zu betrachten ist, um als gleichwertige Qualitätssicherheitsmaßnahme anerkannt zu werden. Zum einen liegt es in der Natur der Sache, dass der Antragsteller in einer subjektiven Selbsteinschätzung sich regelmäßig als sich an die Qualitätssicherheitsnormen handelnd und haltend einschätzt. Gerade deshalb liegt auch keine Gleichwertigkeit zu einem Zertifikat einer objektiven, unabhängigen und zertifizierten Stelle vor. Auch wenn man die bisherige Rsp. heranzieht, ist klar erkennbar, dass eine Gleichwertigkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben sein kann. Der bisherige Maßstab, den der VwGH heranzieht, bestätigt dies, so entspricht laut VwGH die Bestätigung eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, dass ein Bieter über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt, das den Vorgaben der ISO entspricht, nicht den Anforderungen eines Zertifikats (Vgl VwGH am 20.06.2016, Ra 2015/04/0018).