§ 97 Abs 4 Z 1 BVergGKonz 2018
BVwG, 29.11.2023, W187 2250142-2/41E
3.2.3. Der Antragsteller beruft sich auf § 97 Abs 4 Z 1 BVergGKonz 2018, der sich auf die Fortsetzung eines Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren nach der Aufhebung einer das Nachprüfungsverfahren abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof bezieht. Allerdings hat auch dieser Tatbestand zwei Elemente, die kumulativ erfüllt sein müssen, was sich aus dem Wort „und“ ergibt, das die beiden Tatbestandselemente verbindet. Einerseits müssen der Verfassungs- oder der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben haben (VwGH 29. 11. 2017, Ra 2017/04/0075, Rn 16). Dieses Element ist im Moment nicht erfüllt, weil der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgelehnt hat und damit das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beendet ist, sowie andererseits das Verfahren über die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts noch anhängig ist. Damit ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts