§ 137 Abs 2 BVergG 2018
LVwG Wien, 21.08.2023, VGW-123/074/8672/2023
Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus dem Vergleich mit der Kostenermittlung des Auftraggebers (geschätzter Auftragswert) sowie aus dem Vergleich des billigsten Gesamtpreises zum Mittelwert der nächstliegenden Gesamtpreise der „interessierten“ Bieter, ob ein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegen kann. Beide Vergleiche geben einen Überblick über das Preisniveau des billigsten Gesamtpreises und können in Kombination Auskunft darüber geben, ob ein unverhältnismäßig niedriger Gesamtpreis vorliegt. Es können folgende Fälle unterschieden werden: 1. geringe Abweichung (bis etwa 5 %), 2. tolerierbare Abweichungen (bis etwa 15 %) und 3. grobe Abweichungen (ab etwa 15 %) (Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann, Bundesvergabegesetz: Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2018, § 137 Rz 66, 67) (etwa BVwG 23.2.2022, W134 2249892-2/23E ua).