§ 97 Abs 4 erster Satz BVergGKonz 2018
BVwG, 29.11.2023, W187 2250142-2/41E
3.2.2. Der Tatbestand des § 97 Abs 4 erster Satz BVergGKonz 2018 setzt den Abschluss des Konzessionsvergabeverfahrens durch die Zuschlagserteilung oder den Widerruf des Konzessionsvergabeverfahrens (zB VwGH 5. 3. 2021, Ra 2018/04/0094, Rn 20; VwGH 8. 9. 2021, Ra 2019/04/0079, Rn 25) während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens voraus, um einen Antrag auf Fortführung des Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren beantragen zu können. Im vorliegenden Fall war das Nachprüfungsverfahren am 10. Februar 2022 beendet und damit bereits abgeschlossen, als die Auftraggeberin am 28. März 2022 den Zuschlag erteilte. Damit ist das Tatbestandsmerkmal des anhängigen Nachprüfungsverfahrens nicht erfüllt.