§ 914 ABGB, § 915 ABGB
BVwG, 03.11.2023, W187 2278331-2/32E
3.3.2.1. In ihrem Betreiberkonzept verweist die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin auf ein „etabliertes Netzwerk an Bestattungspartner*innen in allen Regionen“. Dieses beabsichtigt sie für Akutüberstellungen heranzuziehen. Bei der Auslegung von Erklärungen wie einem Angebot ist nach dem objektiven Erklärungsinhalt zu suchen (zB VwGH 26. 5. 2023, Ra 2020/04/0147). Nach dem üblichen Sprachverständnis deutet das „etablierte Netzwerk an Bestattungspartner*innen“ darauf hin, dass sie beabsichtigt, Dritte zur Leistungserbringung zumindest des Leistungsteils der Akutabholungen heranzuziehen.