§ 17 Abs 3 AVG, § 333 BVergG 2018, § 21 Abs 1 VwGVG, § 25 Abs 8 VwGVG
BVwG, 23.08.2023, W134 2122936-3/12E
Gemäß § 25 Abs 8 VwGVG ist die Beratung und Abstimmung der Senate nicht öffentlich. Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen sowie Entwürfe von Beschlüssen und Erkenntnissen sind gem § 21 Abs 1 VwGVG von der Akteneinsicht ausgenommen, da andernfalls die Bestimmung über die Nichtöffentlichkeit umgangen würde. Die Vorschrift ist Ausdruck der richterlichen Unabhängigkeit und soll die unbeeinflusste Stimmabgabe der Senatsmitglieder gewährleisten (VfSlg 17.671/2005; Reisner, § 25 Rz 31). Eine Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungspflicht wird gem § 301 Abs 2 iVm Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen geahndet (siehe Moser in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 25, Rz 28).