§ 22 Abs 4 StVergRG 2018, § 356 Abs 3 BVergG 2018
LVwG Stmk, 16.11.2022, LVwG 44.22-6959/2022
Offenkundig bedeutet, dass der Rechtsverstoß evident (gleichsam ins Auge springend) sein muss und nicht erst aufgrund von Erhebungen, komplexen Abwägungen bzw Beurteilungen, Sachverständigengutachten usw festgestellt werden kann. Diesbezüglich ist ein objektiver Maßstab anzulegen, da sich andernfalls ein Auftraggeber leicht durch Nichtbefassung mit der korrekten Anwendbarkeit vergaberechtlichen Bestimmungen einer Sanktion entziehen könnte. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die Auftraggeberin im gegenständlichen Fall eine ausreichende Auseinandersetzung mit den zugrundeliegenden Rechtsvorschriften und deren Anwendung außer Acht gelassen hat, in dem sie keine fachkundige Kostenschätzung vorgenommen hat (an dieser Stelle wird auf die Ausführungen weiter oben verwiesen). Diese Vorgehensweise ist jedenfalls offenkundig unzulässig.