§ 320 Abs 1 BVergG 2018
VwGH, 12.06.2023, Ra 2020/04/0077
27 Insofern die Revision rügt, das Verwaltungsgericht habe keine „Feststellungen“ zur Frage getroffen, wie ein durchschnittlicher Bieter die angefochtene Ausschreibung hätte verstehen müssen, ist dem zu entgegnen, dass dies nicht Teil der Feststellungen ist, sondern die rechtliche Beurteilung betrifft. Die rechtliche Beurteilung betreffend die Auslegung der Ausschreibungsbestimmungen kann nach ständiger Rechtsprechung – wie bereits oben festgehalten – nur dann erfolgreich im Revisionsverfahren geltend gemacht werden kann, wenn dargelegt wird, inwiefern die fallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichts grob unrichtig ist. Dies legt die Revision in ihrem Vorbringen jedoch nicht dar. Führt diese ferner aus, das Verwaltungsgericht habe Sachverhaltsfeststellungen nur zu einigen Punkten des Antrages getroffen, wird von ihr nicht dargelegt, welche Sachverhaltsfeststellungen die Revision vermisst. Inwiefern die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, aufgrund der Mengenangaben und determinierten möglichen Preisanpassungen seien die Anforderungen an die Leistungsinhalte korrekt festgelegt und die Angebote aufgrund der festgelegten Mengenangaben kalkulierbar oder vergleichbar, nicht nachvollziehbar sein solle bzw eine unrichtige Schlussfolgerung vor dem Hintergrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen darstelle, zeigt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht auf. Eine die Zulässigkeit