§ 20 Abs 1 BVergG 2018, § 104 Abs 1 BVergG 2018
VwGH, 22.03.2023, Ro 2019/04/0234
27 Das Bundesverwaltungsgericht verwies in seiner Begründung darauf, dass der 13-valente Impfstoff gegen 13 und nicht bloß gegen zehn Serotypen wirke und der zehnvalente Impfstoff S keinesfalls gegen den Serotyp 6A immunisiere. Folglich sei es – so das Bundesverwaltungsgericht – weder unsachlich noch diskriminierend, wenn in der Ausschreibung als Mindestanforderung ein 13-valenter Impfstoff verlangt werde. Vielmehr würden die Kinder damit qualitativ mit einem Impfstoff geimpft werden, der von den am Markt verfügbaren Produkten die größtmögliche Immunisierung bewirke.