vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kein Austausch einer notwendigen Subunternehmerin

LeitsatzsammlungRPA-SlgRPA-Slg 2023/26RPA 2023, 127 Heft 2 v. 12.4.2023

§ 86 BVergG 2018

BVwG, 14.09.2021, W187 2243810-2/37E

3.3.2.4 Die Subunternehmerin ist eine notwendige Subunternehmerin, weil sich die Antragstellerin gemäß § 86 BVergG 2018 auf sie zum Nachweis der einschlägigen beruflichen Erfahrung stützt, indem alle vorgelegten Referenzen von der Subunternehmerin erbracht wurden (VwGH 29. 6. 2017, Ra 2017/04/0055). Damit kann sich die Antragstellerin gemäß § 86 BVergG 2018 nur dann auf die Kapazitäten der Subunternehmerin stützten, wenn diese auch die Leistung tatsächlich erbringt. Daher stünde eine Leistungserbringung ohne die Subunternehmerin in Widerspruch zu § 86 BVergG 2018 und würde auch dem Sinn des Nachweises einschlägiger Berufserfahrung widersprechen, weil gerade diese Erfahrung eine qualitativ hochwertige Erbringung der Leistung sicherstellen soll und die Antragstellerin selbst die ausgeschriebenen Prüfungen im gegenständlichen Vergabeverfahren nicht nachgewiesen hat. Damit ist die Subunternehmerin auch notwendige Subunternehmerin iSd Teil I.A.1 Punkt 11 Abs 2 lit a. der Ausschreibung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!