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Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens

LeitsatzsammlungRPA-SlgRPA-Slg 2023/25RPA 2023, 127 Heft 2 v. 12.4.2023

§ 334 Abs 2 Z 2 BVergG 2018, § 342 Abs 1 BVergG 2018

BVwG, 14.09.2021, W187 2243810-2/37E

3.3.1.12 Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist die Verletzung des Antragstellers in jenen subjektiven Rechten, die er im Nachprüfungsantrag geltend gemacht hat (VwGH 16. 10. 2013, 2012/04/0027; 5. 4. 2017, Ra 2015/04/0097), durch die angefochtene gesondert anfechtbare Entscheidung (VwGH 21. 1. 2015, 2012/04/0154). Im Nachprüfungsverfahren ist nicht die objektive Eignung der Antragstellerin, sondern die Rechtmäßigkeit der Nicht-Zulassung zur Teilnahme zu beurteilen. Die Nicht-Zulassung zur Teilnahme ist ausschließlich auf Grundlage jenes Sachverhalts und jener Unterlagen zu beurteilen, der zum dem Zeitpunkt vorlag, zu dem die Auftraggeberin die Entscheidung traf. Erst im Vergabekontrollverfahren nachgereichte Unterlagen sind dabei nicht zu berücksichtigen (BVA 16. 12. 2011, N/0112-BVA/10/2011-32).

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