§ 342 Abs 1 BVergG 2018, § 350 Abs 1 BVergG 2018
BVwG, 14.09.2021, W134 2245987-1/2E
Das Angebot der Antragstellerin wurde nicht ausgeschieden. Es besteht die Möglichkeit, dass das Vergabeverfahren von der Auftraggeberin widerrufen und ein neues Vergabeverfahren durchgeführt wird, weil die verbleibenden ordnungsgemäßen Angebote ihren Erwartungen nicht hinreichend gerecht werden. Die Antragslegitimation der Antragstellerin wird daher – soweit im Provisorialverfahren ersichtlich und in der Kürze der dabei verfügbaren Zeit überprüfbar – somit im Sinne des effektiven Rechtsschutzes vorerst als gegeben angenommen.