Art 1 Abs 1 RL 92/13/EWG , Art 2a RL 92/19/EWG , § 30 Abs 2 VwGG
BVwG, 10.09.2021, W131 2243410-2/84E
Der hier erkennende Senat schließt sich der vorstehenden Auffassung im zitierten Beschluss gemäß § 30 Abs 2 VwGG an und hält fest, dass der ASt ab dem Beschluss vom 11.03.2021 zu W131 2238132-1/73E nicht mehr als endgültig ausgeschlossen iSd RL 89/665/EWG idF RL 2014/23/EU zu bewerten ist und damit nationalgesetzlich noch als nicht berücksichtigte Bieterin zu bewerten ist, welcher Antragslegitimation gegen die Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung mit der MB zukommt, dies nachdem die Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung funktional eine Zuschlagsentscheidung nach Art 1 Abs 1 iVm Art 2a der zitierten Richtlinie ist.