§ 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018
BVwG, 27.08.2021, W139 2243795-2/29E
Soweit die Antragstellerin den fraglichen Einheitspreis gegenüber der Auftraggeberin und vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuklären versuchte, geht daraus eindeutig hervor, dass sie die ihr tatsächlich erwachsenden und der fraglichen Leistung direkt zuordenbaren Kosten offenbar entweder überhaupt nicht oder aber jedenfalls überwiegend nicht in den Preis der hierfür im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Position eingerechnet hat. Insofern stellt sich der fragliche Einheitspreis als nicht kostendeckend dar. Darüber hinaus ist in diesem Vorgehen, folgt man der eigenen Argumentation der Antragstellerin, wonach sie die Kosten der fraglichen Position aufgrund geänderter Kalkulationsannahmen kalkulatorisch nicht in der dafür vorgesehenen Position, sondern auf andere Weise in Ansatz bringen konnte, eine Preisverlagerung zu erblicken. Wie diese Kosten dabei kalkulatorisch berücksichtigt wurden bzw abgedeckt werden sollten, ist unerheblich. Offensichtlich ist, dass die von der Antragstellerin bezifferten Kosten keine „Mischkalkulation“ widerlegen könnte. Festzuhalten ist überdies, dass