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Keine Parteistellung im Verfahren zur Nachprüfung der Ausscheidensentscheidung betreffend ein konkurrierendes Angebot

LeitsatzsammlungRPA-SlgRPA-Slg 2023/21RPA 2023, 125 Heft 2 v. 12.4.2023

§ 346 Abs 2 BVergG 2018, § 346 Abs 3 BVergG 2018

BVwG, 26.08.2021, W187 2244216-3/5E

3.3.3 Bei begründeten Einwendungen gemäß § 346 Abs 3 BVergG 2018 handelt es sich um eine Erklärung einer Verfahrenspartei gemäß § 346 Abs 2 BVergG 2018, die das Ziel verfolgt, ihre bereits im Zeitpunkt der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens bestehende Parteistellung zu erhalten. Daher ist das Bestehen einer Parteistellung gemäß § 346 Abs 2 BVergG 2018 Voraussetzung

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