§ 89 Abs 2 BVergG 2018, § 260 Abs 2 BVergG 2018
OGH, 23.02.2022, 3 Ob 19/22y
[12] 1.7 Ausgehend von dieser eindeutigen Rechtslage ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass aus § 89 (bzw § 260) BVergG 2018 keine Verpflichtung abgeleitet werden könne, die Ausschreibungsunterlagen über den Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung hinaus zur Verfügung zu stellen, nicht korrekturbedürftig.