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Behebbarer Mangel

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2022/34RPA 2022, 381 Heft 6 v. 30.12.2022

§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018

VwGH, 01.08.2022, Ra 2021/04/0102

13. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass ein Mangel – auch wenn er für sich gesehen verbesserbar wäre – dann nicht (etwa durch die nachträgliche Vorlage einer Bescheinigung) saniert werden kann, wenn das Fehlen der Bescheinigung in der Ausschreibung als unbehebbarer Mangel festgelegt worden ist und diese Ausschreibung – unabhängig davon, ob sie bei rechtzeitiger Anfechtung für nichtig zu erklären gewesen wäre – bestandfest geworden ist (vgl VwGH 3.9.2008, 2007/04/0017). Ausgehend davon kommt es im vorliegenden Fall auf das ansonsten (in Ermangelung einer derartigen

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