§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018
VwGH, 01.08.2022, Ra 2021/04/0102
13. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass ein Mangel – auch wenn er für sich gesehen verbesserbar wäre – dann nicht (etwa durch die nachträgliche Vorlage einer Bescheinigung) saniert werden kann, wenn das Fehlen der Bescheinigung in der Ausschreibung als unbehebbarer Mangel festgelegt worden ist und diese Ausschreibung – unabhängig davon, ob sie bei rechtzeitiger Anfechtung für nichtig zu erklären gewesen wäre – bestandfest geworden ist (vgl VwGH 3.9.2008, 2007/04/0017). Ausgehend davon kommt es im vorliegenden Fall auf das ansonsten (in Ermangelung einer derartigen