§ 14 Abs 1 TVergNG 2006, § 15 Abs 4 TVergNG 2006, § 354 Abs 4 BVergG 2018
VwGH, 12.11.2021, Ra 2018/04/0099
Der Feststellungantrag nach § 14 Abs 1 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 ist demnach als subsidiärer Rechtsbehelf konzipiert (vgl VwGH 2.2.2012, 2011/04/0017). Diese Konstruktion wird als Ausdruck und als eine Absicherung des Systems der gesondert anfechtbaren Entscheidung angesehen, wonach ein Verstoß bei erster Gelegenheit gerügt werden muss, andernfalls der Antragsteller sein Recht zur Rüge verliert und damit auch keinen Schadenersatzanspruch trotz Unterlassens eines Nachprüfungsantrages mehr geltend machen kann (vgl dazu sowie allgemein zur Subsidiarität des Feststellungsantrages Reisner in: Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer [Hrsg], BVergG 2018 [2019] § 354 Rz 25). Ob ein Verstoß gegen Vergabevorschriften im Nachprüfungsverfahren hätte geltend gemacht werden können, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens (vgl Fruhmann, BVergG 2018 [2018] 853)