§ 30 Abs 2 VwGG
VwGH, 11.11.2021, Ra 2021/04/0209
4. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einem Fall wie dem vorliegenden die Zuschlagsentscheidung wieder dem Rechtsbestand angehören würde. Damit könnte die Auftraggeberin den Zuschlag an den von ihr ausgewählten Bieter (die revisionswerbende Partei) erteilen, was zur Folge hätte, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine endgültige Entscheidung, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig unionsrechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht würde. Dies würde dem vorläufigen Charakter der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen (vgl etwa VwGH 30.7.2012, AW 2012/04/0025; zuletzt 30.8.2021, Ra 2021/04/0152, Rn 4, jeweils mwN).