§ 312 Abs 2 Z 2 BVergG 2006, § 320 Abs 1 BVergG 2006, § 322 Abs 1 BVergG 2006
VwGH, 02.09.2021, Ra 2018/04/0008
12. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, sind Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt also darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl VwGH 13.9.2016, Ro 2016/03/0016). Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder unzulässig wäre (vgl VwGH 12.9.2016, Ra 2014/04/0037, mwN). Zwar ist