§ 322 Abs 1 Z 1 BVergG 2006, § 322 Abs 1 Z 7 BVergG 2006
VwGH, 02.09.2021, Ra 2018/04/0008
11. Welche Inhalte ein Nachprüfungsantrag aufweisen muss, ist explizit in § 322 Abs 1 BVergG 2006 angeführt. Demnach hat ein Nachprüfungsantrag unter anderem die genaue Bezeichnung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung (Z 1) sowie einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung (Z 7) zu enthalten.