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Notwendiger Inhalt eines Nachprüfungsantrags

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2021/106RPA 2021, 363 Heft 6 v. 30.12.2021

§ 322 Abs 1 Z 1 BVergG 2006, § 322 Abs 1 Z 7 BVergG 2006

VwGH, 02.09.2021, Ra 2018/04/0008

11. Welche Inhalte ein Nachprüfungsantrag aufweisen muss, ist explizit in § 322 Abs 1 BVergG 2006 angeführt. Demnach hat ein Nachprüfungsantrag unter anderem die genaue Bezeichnung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung (Z 1) sowie einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung (Z 7) zu enthalten.

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