vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Tragfähige Alternativbegründung – nur Anfechtung der Zuschlagsentscheidung, nicht aber der Ausscheidensentscheidung

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2021/108RPA 2021, 364 Heft 6 v. 30.12.2021

Art 133 Abs 4 B-VG, § 34 Abs 1 VwGG 1985, § 320 Abs 1 BVergG 2006

VwGH, 02.09.2021, Ra 2018/04/0084

10. 3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass eine Revision unzulässig ist, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser Begründung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt. Wenn einer tragfähigen Alternativbegründung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, kann die Revision zurückgewiesen werden, selbst wenn davon auszugehen war, dass die anderen Begründungsalternativen unzutreffend waren (vgl VwGH 11.5.2017, Ra 2016/04/0032, mwN).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!