Art 133 Abs 4 B-VG, § 34 Abs 1 VwGG 1985, § 320 Abs 1 BVergG 2006
VwGH, 02.09.2021, Ra 2018/04/0084
10. 3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass eine Revision unzulässig ist, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser Begründung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt. Wenn einer tragfähigen Alternativbegründung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, kann die Revision zurückgewiesen werden, selbst wenn davon auszugehen war, dass die anderen Begründungsalternativen unzutreffend waren (vgl VwGH 11.5.2017, Ra 2016/04/0032, mwN).