§ 137 Abs 2 BVergG 2018, § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018, § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018
VwGH, 09.06.2021, Ro 2019/04/0237
22. 6.3. Gleiches gilt im Ergebnis für das im Zulässigkeitsvorbringen angesprochene Vorliegen einer „Mischkalkulation“. Nach § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 sind Angebote auszuscheiden, die eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweisen, wobei als Beispiel eine spekulative Preisgestaltung genannt wird. Gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 sind (ua) den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote auszuscheiden.