§ 341 Abs 3 BVergG 2018
VwGH, 22.06.2021, Ra 2019/04/0140
Die in § 341 Abs 3 BVergG 2018 normierte dreiwöchige Frist richtet sich an das Bundesverwaltungsgericht, das innerhalb dieser über den Gebührenersatz zu entscheiden hat. Dass ein Überschreiten dieser dem Gericht gesetzten Entscheidungsfrist zu einem Anspruchsverlust des ersatzberechtigten Antragsgegners im Vergabeverfahren führen soll, wird in der Bestimmung nicht einmal angedeutet.