§ 137 Abs 2 BVergG 2018
VwGH, 09.06.2021, Ro 2019/04/0237
19. § 137 Abs 2 BVergG 2018 sieht drei Fälle vor, in denen ein öffentlicher Auftraggeber eine vertiefte Angebotsprüfung durchführen muss. Da nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes (siehe die Darstellung in Rn 4 ff) das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin keinen ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufwies (Z 1) und eine Festlegung von wesentlichen Positionen in der Ausschreibung nicht erfolgt ist (Z 2), wäre eine vertiefte Angebotsprüfung nur bei begründeten Zweifeln an der Angemessenheit von Preisen nach der Prüfung gemäß § 137 Abs 1 BVergG 2018 erforderlich gewesen (Z 3).