Art 35 VO 1215/2012 (EuGVVO)
EuGH, 06.10.2021, C-581/20
TOTO
61. Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art 35 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen nach dieser Vorschrift befasst ist, sich nicht für unzuständig zu erklären hat, wenn das in der Hauptsache zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats bereits über einen Antrag entschieden hat, der denselben Gegenstand hat, aus demselben Grund gestellt wurde und dieselben Parteien betrifft.