Art 1 Abs 1 VO 1215/2012 (EuGVVO)
EuGH, 06.10.2021, C-581/20
TOTO
46. Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art 1 Abs 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass ein nach den allgemeinen Rechtsvorschriften beim Gericht eines Mitgliedstaats anhängig gemachter und betriebener Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz betreffend Vertragsstrafen wegen der Erfüllung eines Vertrags über den Bau einer öffentlichen Schnellstraße, der auf eine Ausschreibung, deren Auftraggeber eine öffentliche Einrichtung ist, geschlossen wurde, unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.