Art 35 VO 1215/2012 (EuGVVO)
EuGH, 06.10.2021, C-581/20
TOTO
69. Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art 35 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts zu prüfen ist und dass er einer nationalen Regelung, nach der ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer Klage betreffend Geldforderungen gegen den Staat oder eine öffentliche Einrichtung unzulässig ist, nicht entgegensteht.