§ 30 Abs 2 VwGG
VwGH, 30.04.2021, Ra 2021/04/0101
4. Gemäß § 21 Abs 4 zweiter Satz S.VKG 2018 tritt eine einstweilige Verfügung nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Jänner 2021 dem Antrag der Revisionswerberin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und der Auftraggeberin (Erstmitbeteiligte) für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen.