§ 125 Abs 2 BVergG 2006
VwGH, 30.03.2021, Ra 2019/04/0068
4.2.1. Die Revision bringt unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2018, Ra 2017/04/0152, weiter vor, der Verwaltungsgerichtshof habe zur Prüfung der Angemessenheit der Preise gemäß § 125 Abs 2 BVergG 2006 festgehalten, dass eine vertiefte Angebotsprüfung, die einerseits anhand von Erfahrungswerten und andererseits im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung durchgeführt worden sei, ausreiche und keine weitergehende Prüfung durch die Auftraggeberin mehr erforderlich sei. Die Auftraggeberin habe im Nachprüfungsverfahren darauf hingewiesen, dass dem Vergabeverfahren eine Kostenschätzung zugrunde gelegen habe, bei der die von der Zuschlagsempfängerin verrechneten Preise berücksichtigt worden seien. Ausgehend davon habe die Auftraggeberin im Nachprüfungsverfahren vorgebracht, dass die Angebotspreise der Zuschlagsempfängerin den bisherigen Erfahrungswerten der Auftraggeberin entsprechen würden, und dass für die vertiefte Angebotsprüfung lediglich eine Plausibilitätsprüfung der Kalkulation erforderlich sei. Indem das Verwaltungsgericht auf dieses Vorbringen in keiner Weise eingegangen sei, die mit dem Vergabeakt vorgelegte Kostenschätzung der Auftraggeberin völlig außer