§ 17 Abs 3 AVG, Art 133 Abs 4 B-VG
VwGH, 09.06.2021, Ra 2019/04/0004
15. Im gegenständlichen Fall hat das BVwG seine Entscheidung auf die veröffentlichte Vorinformation der Auftraggeberin vom 29. September 2018 gestützt. Dass der Inhalt dieser – von der Revisionswerberin angefochtenen – Auftraggeberentscheidung als Entscheidungsgrundlage für das BVwG nicht ausreichend gewesen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich. Ausgehend davon fehlt es dem Zulässigkeitsvorbringen betreffend die nicht gewährte Akteneinsicht aber an einer entsprechenden Relevanzdarstellung, weil nicht dargelegt wird, welche weiteren entscheidungsrelevanten Unterlagen Gegenstand einer Akteneinsicht hätten sein müssen und so zu einer für die Revisionswerberin günstigeren Sachverhaltsgrundlage hätten führen können.