§ 30 Abs 2 VwGG, § 30 Abs 3 VwGG
VwGH, 12.02.2021, Ra 2021/04/0008
6. Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss Ro 2014/04/0069 mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, festgehalten hat, ist zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der „sachnächsten“ Zuständigkeit auszugehen, wobei das „sachnächste“ Gericht das Verwaltungsgericht ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung im Revisionsverfahren unzuständig, woran auch die Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern vermag (vgl VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0611, Rn 16).