§ 331 Abs 3 BVergG 2006, § 7 Abs 3 WVRG 2014
VwGH, 05.03.2021, Ra 2018/04/0094
20. 7.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass ein Feststellungsantrag erst nach Zuschlagserteilung gestellt werden kann (vgl VwGH 29.11.2017, Ra 2017/04/0075, Rn 15). Des Weiteren ist auf den hg Beschluss vom 1. Februar 2017, Ra 2016/04/0149, hinzuweisen, dem folgende Konstellation zugrunde lag: Zum Zeitpunkt der Einbringung der dort gegenständlichen Feststellungsanträge lag noch kein (schriftlicher) Vertragsschluss vor; der schriftliche Vertrag wurde erst Monate später unterzeichnet. Das Verwaltungsgericht hat die betreffenden Feststellungsanträge zurückgewiesen und der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Beschluss festgehalten, dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Zulässigkeit der Feststellungsanträge zutreffend auf den Vertragsschluss (somit die Zuschlagserteilung) im gegenständlichen Vergabeverfahren abgestellt habe und dieser erst nach der Einbringung der gegenständlichen Feststellungsanträge erfolgt sei. Ausgehend davon wurde die gegen die Zurückweisung der Feststellungsanträge gerichtete Revision mit dem zitierten Beschluss daher zurückgewiesen.