§ 17 AVG 1991
VwGH, 11.09.2020, Ra 2018/04/0157
42. 4.4.1 Dem ist zunächst zu entgegnen, dass es sich bei der von der Revision angeführten Judikatur um schriftlich erstattete Gutachten handelte, welche der betroffenen Partei nicht zur Kenntnis gebracht worden waren und dieser keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, während im vorliegenden Fall das Gutachten durch den Sachverständigen – wie angekündigt – in der mündlichen Verhandlung selbst erstattet wurde. Von einer unterbundenen Kenntnisnahme des Gutachtens durch die Revisionswerberin kann daher nicht die Rede sein. Auch inwiefern es dieser in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sein sollte, ein entsprechendes Fragerecht auszuüben bzw einen gegenteiligen Standpunkt darzulegen, zeigt die Revision nicht auf.