§ 343 BVergG 2018
VwGH, 11.09.2020, Ra 2018/04/0157
50. 4.6.1. Unbestritten ist, dass die mit der Vergabebekanntmachung nach außen in Erscheinung getretene Schätzung des Auftragswerts und die Wahl des Vergabeverfahrens unangefochten geblieben und damit bestandfest geworden sind. Damit richtet sich der weitere Ablauf des Verfahrens nach dieser (nicht mehr angreifbaren) Wahl. Allfällige (im vorliegenden Fall von der Revisionswerberin hinsichtlich der Wahl der Verfahrensart behauptete) Rechtswidrigkeiten einer bestandfesten Entscheidung dürfen im Rahmen der Nachprüfung einer späteren Auftraggeberentscheidung nicht mehr aufgegriffen werden (vgl VwGH 18.8.2017, Ra 2017/04/0077, mwN).