§ 75 Abs 6 Z 5 BVergG 2006
VwGH, 11.09.2020, Ra 2018/04/0157
Gemäß § 75 Abs 6 Z 5 BVergG 2006, auf welchen die Revision Bezug nimmt, kann als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit bei Bauaufträgen eine Erklärung verlangt werden, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Baugeräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Auftrages verfügen wird. Zu Recht verweist der Auftraggeber in seiner Revisionsbeantwortung darauf, dass diese gesetzliche Bestimmung ihrem Wortlaut zufolge nicht auf andere, parallel zu dem betreffenden Vergabeverfahren laufende Ausschreibungen Bezug nimmt. Es ergibt sich aus dieser Bestimmung entgegen den Ausführungen der Revision kein Anhaltspunkt dafür, dass bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Bieters für den konkreten Auftrag auch von vornherein auf die Anforderungen in parallelen Ausschreibungen Rücksicht genommen werden müsse. Eine solche Auslegung würde überdies zu einer drastischen Einschränkung der Wettbewerbsfähigkeit insbesondere kleinerer Unternehmen führen.