Art 107 AEUV
EuG, 05.10.2020, T-597/18
Hermann Albers/Kommission
38. Was die Möglichkeit betrifft, die kommunalen Aufgabenträger selbst aufgrund ihrer Beteiligung an kommunalen Verkehrsunternehmen als „Unternehmen“ einzustufen, ist zwischen der Rolle der kommunalen Aufgabenträger als „zuständige Behörden“ im Sinne der Verordnung Nr. 1370/2007 einerseits und ihrer Rolle als Inhaber von Beteiligungen an Verkehrsunternehmen andererseits zu unterscheiden. Insoweit kann, wie die Kommission in den Rn 41 und 47 des angefochtenen Beschlusses zutreffend klargestellt hat, eine Einrichtung, die sowohl wirtschaftliche Tätigkeiten (entweder in unmittelbarem Kontakt mit dem Markt oder mittelbar über eine andere Einheit, über die sie die Kontrolle ausübt) als auch nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, nur hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten als Unternehmen eingestuft werden (vgl in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze ua, C-222/04 , EU:C:2006:8, Rn 110 bis 114, sowie vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98 , EU:T:2000:290, Rn 108).