§ 125 Abs 3 Z 1 BVergG 2006
BVwG, 10.04.2019, W123 2214305-2/25E
Aber auch der (offenkundig) von den Antragstellern behauptete Fall nach Z 1 ist nach Ansicht des Senates nicht erfüllt. Nach Lehre und Judikatur ist für die Beantwortung der Frage, ob ein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegen kann, auch ein Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote zulässig (siehe A. Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg] Bundesvergabegesetz 2006 – Kommentar § 125 Rz 28; VwGH 30.04.2008, 2006/04/0065). Die Auftraggeberin hat im Zuge der Prüfung der Angebote insbesondere auch einen Preisspiegel der vier vorangereihten Bieter erstellt, aus dem ersichtlich ist, dass der Abstand zwischen erstgereihtem Angebot (= präsumtive Zuschlagsempfängerin) und zweitgereihtem Bieter lediglich 3,23% beträgt. Der Abstand zum drittgereihten beträgt 5,54% und sogar der Abstand zum viertgereihten Angebot (= jenes der Antragsteller) liegt bei einem (vergleichsweise) geringfügigen Prozentsatz von 8,98%. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist aber eine vertiefte Angebotsprüfung dann nicht verpflichtend, wenn der Angebotspreis eines Angebotes bloß um 6,7% vom Angebotspreis des zweitgereihten Bieters abweicht (VfGH 22.09.2003, B 1211/01); gegenständlich beträgt der Abstand zwischen erstgereihtem und zweitgereihtem Angebot sogar nur 3,23%.